Ist nach einer Verfahrenseinstellung eine Wiederaufnahme zulässig?

Bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt kein Strafklageverbrauch, sodass das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Bei einer Einstellung aus Opportunitätsgründen tritt nach Erfüllung einer Auflage beschränkter Strafklageverbrauch ein, sodass eine Tat nur noch als Verbrechen verfolgt werden kann, § 153a I S. 5

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