Was erfordert das Strengbeweisverfahren und wofür gilt es?

Für alle Beweiserhebungen innerhalb der Hauptverhandlung, die die Schuld und die Rechtsfolgen betreffen, geht der Strengbeweisverfahren. Das bedeutet, dass der Beweis nur in einem förmlichen Beweisverfahren, geregelt in § 239 mit gesetzlich bestimmten Beweismitteln geführt werden kann. Als zulässiges Beweismittel kommen nur in Betracht:
  • Zeugenbeweis, § 48
  • Sachverständigenbeweis, § 72
  • Augenscheinbeweis, § 86
  • Urkundenbeweis, § 249
  • Einlassung des Angeklagten

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