Wann dürfen Vernehmungsprotokolle von Zeugen verlesen werden?

  • nichtrichterliche und richterliche Vernehmungen, § 251
    • wenn alle mit der Verlesung einverstanden sind
    • wenn durch die Verlesung lediglich das Geständnis des Angeklagten bestätigt werden soll und alle mit ihr einverstanden
    • wenn die Aussageperson verstorben ist oder aus anderen Gründen in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann
    • wenn das Protokoll oder die Urkunde das vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft
  • richterliche Vernehmungen
    • wenn dem Erscheinen der Aussageperson für längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen
    • bei Unzumutbarkeit wegen großer Entfernung
    • oder wenn alle damit einverstanden sind

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