Macht ein vor der Hauptverhandlung vernommene Zeuge erst in Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf dann die Vernehmungsperson als Zeuge vernommen werden?

Die herrschende Lehre sieht § 252 über den Wortlaut hinausgehend ein allgemeines Verwertungsverbot, dass auch die Einführung der Aussage durch Vernehmung der früheren Verhörperson untersagt. Die Rechtsprechung differenziert: bei einer richterlichen Vernehmung soll es kein umfassendes Verwertungsverbot geben. Begründung: Richter ist unparteilicher Ermittler, Vernehmung hat auch für Zeugen erkennbar höhere Bedeutungen.
Fraglich ist, ob es auch eine qualifizierte Belehrung benötigt. Dafür spricht, dass der Zeuge andernfalls die Tragweite seiner Aussagebereitschaft womöglich nicht richtig einschätzen kann. Anderseits ist ein solches Vorgehen dem deutschen Strafprozessrecht fremd.

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