Zwangsvollstreckung Endstufe

Ziele der Vollstreckungsklausel 

- Entlastung des Vollstreckungsorgans. Die Klausel bescheinigt, dass aus dem vorliegenden Titel vollstreckt werden darf und erspart somit weitere Nachprüfungen.
 
- Zum anderen schützt sie auch den Vollstreckungsschuldner. Von jedem Titel darf nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, so dass sie auch vor mehrfacher Inanspruchnahme durch Zwangsvollstreckung schützt. 

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