ZwangsvollstreckungsR

Titelgegenklage, analog § 767 I ZPO

Probleme bei Begründetheit

A. Materielle Unwirksamkeit
  • Bauträgerverträge: Angriff des Schuldners mit § 134 BGB gegen eine idR formularmäßige Unterwerfungserklärung (§ 794 I Nr. 5 ZPO) in notariellen Bauträgerverträgen, wenn in ihr der Besteller auf den besonderen Nachweis der Fälligkeit des Werklohns für die Klauselerteilung zugunsten des Bauträgers verzichtet hat = Verstoß gegen § 134 BGB (analog), weil Verletzung von Fälligkeitsregelungen nach MaBV, jedenfalls Verletzung von § 307 II Nr. 1 BGB
  • Grundstücks-Treuhandfällen: wegen Verstoß gegen § 134 BGB ist Treuhandvertrag, in denen Schuldner den ihn beratenden Bankmitarbeiter bevollmächtigt, für ihn zum Erwerb einer angeblich steuersparenden Immobilie die notwendigen Erklärungen für Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Auflassung, Grundschuldbestellung und notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben, nichtig; ausnahmsweise Durchschlag von Nichtigkeit des Treuhandvertrages auf die eigentlich von ihr abstrakte existierende Vollmacht zur Abgabe der Unterwerfungsvollmacht; Titelgegenklage, weil Unterwerfungserklärung mangels wirksamer Prozessvollmacht unwirksam
    • Unterwerfungserklärung keine WE, sondern Prozesshandlung
    • Aufnahme einer solchen Erklärung in AGB (oft mit Banken) verstößt aber grds. nicht gegen §§ 307 ff. BGB
  • auch bei Wirkungslosigkeit eines Urteils infolge eines Prozessvergleiches oder einer Klagerücknahme ist Titelgegenklage begründet
 
B. Formelle Unwirksamkeit
  • Unbestimmtheit (§ 253 II Nr. 2 ZPO): gilt aber nur, wenn durch den unbestimmten Tenor/Titel der titulierte Anspruch unklar ist, wohingegen nur §§ 732, 766 eingreifen sollen, wenn nur der Gläubiger/Schuldner unbestimmt sind
  • bei notariellen Unterwerfungserklärungen fordert BGH sogar eine zweistufige Bestimmtheit: allgemeines Bestimmtheitsgebot + Konkretisierungsgebot hinsichtlich des titulierten Anspruchs in der Unterwerfungserklärung selbst
  • Beurkundungsfehler nach BeurkG
  • Klausurtipp: bei Titelgegenklage auch an dolo agit nach § 242 BGB denken: ist Unterwerfungserklärung unwirksam, kann sich Vollstreckungsschuldner darauf wegen § 242 BGB nicht berufen, wenn er sich schuldrechtlich wirksam zur Abgabe einer (wirksamen) Unterwerfungserklärung verpflichtet hat

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