ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

Statthaftigkeit

  • § 771 statthaft, wenn Kläger ein "die Veräußerung hinderndes Recht" iSd § 771 I geltend macht
  • auch durch die Zwangsversteigerung eines Grundstücks nach dem ZVG betroffene Dritte können die Klage nach § 771 erheben, vgl. § 93 I 3 ZVG
  • § 771 nicht statthaft, wenn Gerichtsvollzieher Gegenstände im Wege der Hilfspfändung an sich nimmt (zB Kfz-Brief nach Pfändung des Kfz, vgl. § 836 III 3 ZPO)
  • ggf. kurze Abgrenzung insb. zu §§ 766, 256 I, 805 ZPO
  • beruft sich Kläger auf Sicherungseigentum, sollte mehr geschrieben werden: Sicherungseigentum ist nämlich nur ein verkapptes besitzloses Pfandrecht, für das § 771 grds. nicht einschlägig ist; zudem wird Sicherungseigentum in der Insolvenz nach § 51 Nr. 1 InsO wie ein PfandR behandelt; ABER: Sicherungseigentum stellt formell und materiell voll wirksames Eigentum dar

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