ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

Zuständigkeit

  • örtlich ausschließlich nach §§ 771 I, 802 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk die ZVS erfolgt
  • sachliche Zuständigkeit richtet sich nach allgemeinen Regeln der §§ 23, 71 GVG und ist nicht ausschließlich
  • Zuständigkeitsstreitwert nach § 6 ZPO
  • hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist im Gegensatz zu § 767 ZPO also eine rügenlose Einlassung nach § 39 ZPO möglich

Diskussion