ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

Rechtsschutzbedürfnis

  • besteht, wenn die Vollstreckung konkret droht oder schon begonnen hat und noch nicht beendet ist
  • Beklagte trägt oft vor, dass wegen eines ebenfalls vorliegenden Verfahrensverstoßes die Erinnerung das einfachere und billigere Mittel für Kläger sei und daher das RSB für § 771 fehle; ABER: § 766 schließt § 771 nicht aus, weil unterschiedliche Zielrichtungen, so dass beide Rechtsbehelfe nebeneinander bestehen
 
(P) Überholender Gläubiger: während des Verfahrens wird Vollstreckung durch Versteigerung und Erlösauskehr an Gläubiger beendet und der Klage nach § 771 dadurch das RSB entzogen: dann kann Kläger seinen Antrag nach § 264 Nr. 3 auf Zahlung umstellen (dann nicht mehr § 771, sondern übliche Leistungsklage; sog. verlängerte Drittwiderspruchsklage)
 
(P) Ein-Mann-GmbH: GmbH und Alleingesellschafter sind voneinander unabhängige Rechtsträger und daher jeweils "Dritte" iSv § 771
 
(P) Sperrwirkung des § 771: materielle Folgeansprüche der unzulässigen ZV unzulässig 

Diskussion