Unter welchen Voraussetzungen dürfen Zeugenaussagen auf Video aufgezeichnet und in der Hauptverhandlung verwertet werden?

§ 58a, verwertbar nach § 255a, wenn:
  • Protokolle verlesen werden dürften, § 251 (Gleichstellung)
  • wenn für Schutz kindlicher Zeugen und als minderjähriger traumatisierte Opfer vor belastenden Mehrfachvernehmungen erforderlich
  • Verlesung eines etwaigen Vernehmungsprotokoll wäre weniger ergiebig
  • Zeuge darf in Hauptverhandlung nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen

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