Wann ist eine Video-Simultanvernehmung zulässig?

In der Hauptverhandlung ist eine solche nach § 247a nur in 2 Fällen zulässig:
  • dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugens durch Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden
  • wenn die Voraussetzungen des § 251 II vorliegen und die Vernehmung für die Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

Diskussion