Dürfen verdeckt operierende Personen für die Hauptverhandlung gesperrt werden?

Zu ihrem Schutz können diese von ihrer obersten Dienstbehörde gesperrt werden, die Preisgabe ihrer Identität entweder ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre Freiheit oder die Möglichkeit ihrer weiteren Verwendung gefährden würde, § 96.
  • 1. Stufe: äußere Einschränkungen: Verschweigen des Wohnorts, Verzicht auf Angaben zur Person, Ausschluss der Öffentlichkeit, Ausschluss des Angeklagten, Videosimultanübertragung
  • 2. Stufe: Verlesung des Protokolls einer kommissarischen Vernehmung
  • 3. Stufe: Verweigerung jeglicher Auskunft über Identität und Aufenthaltsorte verdeckt ermittelnden Person, Verlesung eines Protokolls über eine frühere polizeiliche Vernehmung oder Abspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung

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