Schützt der nemo-tenetur-Grundsatz den Beschuldigten auch vor täuschungsbedingten selbst Belastungen?

Frühere Schutzzweck war allein die Freiheit von Zwang, teilweise vertreten auch die gesamte Entscheidungsfreiheit über Mitwirkung am Strafverfahren.
BGH heute: Verstoß nur dann wenn der VE einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, beharrlich zu einer Aussage drängt und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlockt.

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