In welchen Fällen geht das Verwertungsverbot des § 257c IV S. 3?

  • Bei Lösung des Gerichts von der Verständigung
  • analog, bei Angriff mit Rechtsmitteln
  • bei ungültigen Vereinbarungen, wodurch Bindungswirkung der Verständigung entfällt (BGH möchte Geständnis verwertbar lassen, wenn sich Gericht an Absprache hält, dadurch wird aber Entfall der Bindungswirkung unterlaufen)

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