Was besagt das Verbot der reformatio in peius?

Ein Urteil darf nach §§ 331 I, 358 II nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden, wenn die Berufung oder die Revision eingelegt wurden vom Angeklagten, von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten, vom gesetzlichen Vertreter des Angeklagten.
 
Das bedeutet:
  • die Freistrafe darf nicht erhöht werden.
  • Die Aussetzung zur Bewährung darf nicht gestrichen werden.
  • Die Strafart darf nicht verschlechtert werden.
  • Bei der Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe darf die Zahl der Tagessätze nicht überschritten werden.
  • Bei der Änderung der Geldstrafe darf wieder die Zahl der Tagessätze, noch der Endbetrag erhöht werden.

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