Sind Teilanfechtung, Verzicht und Rücknahme zulässig?

Sowohl bei der Berufung also bei der Revision ist eine Teilanfechtung möglich, §§ 318, 344. Voraussetzung ist, dass der angefochtene Teil des Urteils losgelöst und getrennt von dem nicht angefochtenen Teil der Entscheidung eine in sich selbstständige Prüfung und Beurteilung zulässt (Trennbarkeit Formel) dies wird bejaht für eine Begrenzung auf das Strafmaß (horizontale Beschränkung) und innerhalb der Schuldfeststellung bei mehreren prozessualen Taten auf einen Tat, sowie innerhalb einer prozessualen Tat bei materiell-rechtliche Tatmehrheit auf eine selbstständige materiell-rechtliche Tat (vertikale Beschränkung).

Verzicht auf Einlegung eines Rechtsmittels sowie die Rücknahme eines bereits eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich jederzeit möglich. Im Falle einer dem Urteil vorausgegangenen Verständigung, § 257c, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen, § 302.

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