ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Erinnerungsbefugnis (analog § 42 II VwGO)

  • erinnerungsbefugt ist, wer durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist
  • bei einer Erinnerung des Schuldners oder Gläubigers ist Befugnis idR unproblematisch wegen der Stellung als unmittelbare Zwangsvollstreckungspartei
  • Nichteinhaltung von GVGA ≠ Verfahrensvorschriften, sondern interne Weisungen: Befugnis (-)
  • Rügt Schuldner die Verletzung ihn schützender Normen und zugleich die Verletzung nur drittschützender Normen, so ist er bzgl. der drittschützenden Normen nicht befugt; Erinnerung ist in diesen Fällen aber nicht teilweise unzulässig, weil für die Befugnis die Möglichkeit der Verletzung bereits nur einer den Erinnerungsführer schützenden Verfahrensnorm ausreicht
  • Drittschützende Normen: §§ 809, 829 III, 811 Nr. 1 und 5, 812 und 865 II ZPO
  • Legen Dritter und Schuldner gemeinsam Erinnerung ein, spricht man von Erinnerungsgenossenschaft, die nach §§ 260, 59 ff. ZPO zulässig ist (zwei Rechtsbehelfe, über die zusammen in einem Beschluss entschieden wird)

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