ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Wann ist die Erinnerung begründet?

  • Erinnerung des Schuldners ist begründet, wenn die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme nicht zulässig war
  • Erinnerung des Gläubigers ist begründet, wenn Vollstreckungsmaßnahmen zu Unrecht abgelehnt oder von zulässigen Weisungen des Gläubigers abgewichen wurde
  • Dritterinnerung begründet, wenn durch die Vollstreckung eine dem Schutz des Dritten dienende Verfahrensnorm oder sonstwie eigene Rechte des Dritten verletzt wurden 
  • Beim Vorgehen gegen Kostenansatz, wenn dieser unzutreffend ist

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