ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Statthaftigkeit

  • zu bejahen, wenn Erinnerungsführer gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsorgans mit der Rüge der Verletzung des formellen Rechts vorgeht
  • Rechtsbehelfsfremde materielle Einwendungen werden erst in der Begründetheit verworfen und nicht wie sonst in der Statthaftigkeit

Diskussion