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Kartensatz:
Zurücksetzen
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Gewusst: 0 mal
Nicht gewusst: 0 mal
Tage bis zur nächsten Abfrage: 0
Verzögert um Tage im Zeitplan: 0
Erstellt von: 17.09.2018 16:33:18 von Prädikat2019
Zuletzt bearbeitet: 17.09.2018 16:50:09 von Prädikat2019
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Vollstreckungserinnerung, § 766
Examensprobleme: Titel, § 750 ZPO
Examensprobleme: Titel, § 750 ZPO
Examensprobleme: Titel, § 750 ZPO
mögliche Titel sind die aus §§ 704, 794 ZPO sowie Arrest, einstweilige Verfügung und Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG
Einwand, dass für iRd ZVS entstandene Kosten, die Gläubiger vollstrecken will, ein expliziter Extra-Titel fehle: geht fehl, weil diese Kosten immer "auf den Hauptsachetitel aufgeschlagen" werden, vgl. § 788 I 1 ZPO
Einwand, dass Titel nicht ausreichend bestimmt
Beispiele anschauen in Thomas/Putzo unter Vorberm IV § 704 Rn. 16 ff. und § 794 Rn. 49
Schuldner kann gegen Vollstreckung wahlweise Erinnerung nach §§ 766, 732 ZPO oder Titelgegenklage einlegen
Einwand, dass Titel aus bestimmten Gründen unwirksam: geht fehl iRv § 766, weil wegen Beschränktheit der Prüfungsmöglichkeiten des Vollstreckungsorgans kann mit § 766 nur gerügt werden, dass Titel offensichtlich unwirksam ist, zB weil er unbestimmt ist
Bei Vollstreckung gegen GbR reicht ein Titel gegen alle Gesellschafter, weil § 736 ZPO auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR anwendbar bleibt (Titel gegen GbR selbst also nicht notwendig, anders bei KG oder OHG mangels solcher Vorschrift)
"Verfolgungsproblematik": darf Gerichtsvollzieher gegen Dritten, der in Besitz einer gepfändeten Sache gelangt ist, vorgehen?: § 809 und § 750 ZPO stehen zwar nicht entgegen, aber hM lehnt dies ab, weil EGL fehlt für solch einen intensiven Eingriff (Rechtsstaatsprinzip)
mögliche Titel sind die aus §§ 704, 794 ZPO sowie Arrest, einstweilige Verfügung und Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG
Einwand, dass für iRd ZVS entstandene Kosten, die Gläubiger vollstrecken will, ein expliziter Extra-Titel fehle: geht fehl, weil diese Kosten immer "auf den Hauptsachetitel aufgeschlagen" werden, vgl. § 788 I 1 ZPO
Einwand, dass Titel nicht ausreichend bestimmt
Beispiele anschauen in Thomas/Putzo unter Vorberm IV § 704 Rn. 16 ff. und § 794 Rn. 49
Schuldner kann gegen Vollstreckung wahlweise Erinnerung nach §§ 766, 732 ZPO oder Titelgegenklage einlegen
Einwand, dass Titel aus bestimmten Gründen unwirksam: geht fehl iRv § 766, weil wegen Beschränktheit der Prüfungsmöglichkeiten des Vollstreckungsorgans kann mit § 766 nur gerügt werden, dass Titel offensichtlich unwirksam ist, zB weil er unbestimmt ist
Bei Vollstreckung gegen GbR reicht ein Titel gegen alle Gesellschafter, weil § 736 ZPO auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR anwendbar bleibt (Titel gegen GbR selbst also nicht notwendig, anders bei KG oder OHG mangels solcher Vorschrift)
"Verfolgungsproblematik": darf Gerichtsvollzieher gegen Dritten, der in Besitz einer gepfändeten Sache gelangt ist, vorgehen?: § 809 und § 750 ZPO stehen zwar nicht entgegen, aber hM lehnt dies ab, weil EGL fehlt für solch einen intensiven Eingriff (Rechtsstaatsprinzip)
mögliche Titel sind die aus §§ 704, 794 ZPO sowie Arrest, einstweilige Verfügung und Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG Einwand, dass für iRd ZVS entstandene Kosten, die Gläubiger vollstrecken will, ein expliziter Extra-Titel fehle: geht fehl, weil diese Kosten immer "auf den Hauptsachetitel aufgeschlagen" werden, vgl. § 788 I 1 ZPO Einwand, dass Titel nicht ausreichend bestimmt Beispiele anschauen in Thomas/Putzo unter Vorberm IV § 704 Rn. 16 ff. und § 794 Rn. 49 Schuldner kann gegen Vollstreckung wahlweise Erinnerung nach §§ 766, 732 ZPO oder Titelgegenklage einlegen Einwand, dass Titel aus bestimmten Gründen unwirksam: geht fehl iRv § 766, weil wegen Beschränktheit der Prüfungsmöglichkeiten des Vollstreckungsorgans kann mit § 766 nur gerügt werden, dass Titel offensichtlich unwirksam ist, zB weil er unbestimmt ist Bei Vollstreckung gegen GbR reicht ein Titel gegen alle Gesellschafter, weil § 736 ZPO auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR anwendbar bleibt (Titel gegen GbR selbst also nicht notwendig, anders bei KG oder OHG mangels solcher Vorschrift) "Verfolgungsproblematik": darf Gerichtsvollzieher gegen Dritten, der in Besitz einer gepfändeten Sache gelangt ist, vorgehen?:§ 809 und§ 750 ZPO stehen zwar nicht entgegen, aberhM lehnt dies ab, weil EGL fehlt für solch einen intensiven Eingriff (Rechtsstaatsprinzip)
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.