ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Examensprobleme: Titel, § 750 ZPO

  • mögliche Titel sind die aus §§ 704, 794 ZPO sowie Arrest, einstweilige Verfügung und Zuschlagsbeschluss nach § 93 ZVG
  • Einwand, dass für iRd ZVS entstandene Kosten, die Gläubiger vollstrecken will, ein expliziter Extra-Titel fehle: geht fehl, weil diese Kosten immer "auf den Hauptsachetitel aufgeschlagen" werden, vgl. § 788 I 1 ZPO
  • Einwand, dass Titel nicht ausreichend bestimmt
    • Beispiele anschauen in Thomas/Putzo unter Vorberm IV § 704 Rn. 16 ff. und § 794 Rn. 49 
    • Schuldner kann gegen Vollstreckung wahlweise Erinnerung nach §§ 766, 732 ZPO oder Titelgegenklage einlegen
  • Einwand, dass Titel aus bestimmten Gründen unwirksam: geht fehl iRv § 766, weil wegen Beschränktheit der Prüfungsmöglichkeiten des Vollstreckungsorgans kann mit § 766 nur gerügt werden, dass Titel offensichtlich unwirksam ist, zB weil er unbestimmt ist
  • Bei Vollstreckung gegen GbR reicht ein Titel gegen alle Gesellschafter, weil § 736 ZPO auch nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR anwendbar bleibt (Titel gegen GbR selbst also nicht notwendig, anders bei KG oder OHG mangels solcher Vorschrift)
  • "Verfolgungsproblematik": darf Gerichtsvollzieher gegen Dritten, der in Besitz einer gepfändeten Sache gelangt ist, vorgehen?: § 809 und § 750 ZPO stehen zwar nicht entgegen, aber hM lehnt dies ab, weil EGL fehlt für solch einen intensiven Eingriff (Rechtsstaatsprinzip)

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