ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Examensprobleme: Klausel, §§ 724, 725 ZPO

  • mit § 766 ZPO kann nur gerügt werden, dass überhaupt keine Klausel, nicht dagegen, dass die falsche Klausel erteilt wurde (dafür ist § 732 ZPO statthaft)
  • Ausnahmen vom Erfordernis einer Klauselerteilung sind in §§ 929 I, 936 ZPO und bei Vollstreckungsbescheiden in § 796 I ZPO geregelt

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