ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Examensprobleme: Antrag, §§ 753, 754 ZPO

  • ohne Antrag des Vollstreckungsgläubigers erfolgt keine ZVS
  • Gerichtsvollzieher ist grds. an Antrag gebunden, soweit dieser nicht gegen das Gesetz oder die GVGA verstößt (schikanöse Anweisung, bestimmte Liebhaberstücke des Schuldners zu pfänden, um auf diesen Druck auszuüben = Verstoß gegen § 58 GVGA)

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