ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Examensprobleme: Verbot der Überpfändung und Zwecklospfändung, § 803 ZPO

  • Überpfändungsverbot greift nach hM nicht, wenn lediglich ein einziger pfändbarer Gegenstand beim Schuldner vorhanden ist, da sonst überhaupt keine Pfändung stattfinden könnte
  • Fälle der ausreichenden Sicherung des Gläubigers durch materielle Sicherheiten, zB durch PfandR oder Sicherungseigentum, fallen auch nicht unter § 803 I 2 ZPO, weil dort nur die Übersicherung durch zu umfangreiche Pfändung geregelt ist
  • Aus § 803 II ZPO ergibt sich das Verbot der zwecklosen Pfändung

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