ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Examensprobleme: Keine Vollstreckungshindernisse

  • In Betracht kommt insbesondere
    • Einstellung/Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 21 II Nr. 3 InsO, 
    • automatisches Vollstreckungsverbot aus § 89 InsO ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Eröffnungsbeschluss und
    • die Fälle von § 775 ZPO
  • § 775 Nr. 4 und 5 ZPO sind klausurrelevant
    • nach hM muss bei Nr. 5 die Zahlung nach Erlass des Titels erfolgt sein, obwohl sich dies nicht aus WL ergibt
    • ausreichend für Nr. 5 ist auch ein Kontoauszug des Schuldners, nicht dagegen eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners, dass er den titulierten Anspruch gezahlt habe
  • § 802b ZPO: Vereinbarung eines Zahlungsplans zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner (nach § 802b II 2 ein Vollstreckungshindernis)

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