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Teil 7 (Deliktsrecht)

Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

Eine Person ist verkehrssicherungspflichtig, wenn sie entweder
  • Als Ausübender der Bestimmungsgewalt (oder als Dritter, dem eine Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde) eine von Sachen ausgehende Gefahrenquelle geschaffen hat, entweder
    • Durch Eröffnung eines Verkehrs oder
    • Beherrschung gefährlicher Gegenstände oder
    • Inverkehrbringen einer Sache
oder
  • Eine gefährliche Tätigkeit ausübt
 

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