StPO Kurs-U

Anwesenheitsberechtigung des Verteidigers bei Vernehmungen des Beschuldigten?

Generell bei allen Formen der Vernehmung: 
 
  • Bei richterlicher Vernehmung: § 168 c StPO
  • Bei StA Vernehmung: § 163a III 2 StPO 
  • Bei polizeilicher Vernehmung: § 163a IV 3 

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