StPO Kurs-U

Hinreichender Tatverdacht

1. § 170 Abs. 1: Prüfung durch Staatsanwaltschaft
2. § 203 StPO: Prüfung durch Gericht 

Gegenüber dem Anfangsverdacht (Möglichkeit) muss ein gesteigertes Momentum, die Wahrscheinlichkeit bestehen:

Voraussetzung für den hinreichenden Tatverdacht ist, dass am Ende einer gedachten Hauptverhandlung die Verurteilung des Beschuldigten hinrechend wahrscheinlich ist. (Wahrscheinlicher als ein Freispruch)
 
 
 

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