StPO Kurs-U

Offizialprinzip und dessen Einschränkung und Gegenstück in der ZPO

1. Leitgedanke / Überlegung: Die Strafverfolgung ist Sache des Staates. 
Sie geschieht von Amts wegen ("ex officio") und ist grundsätzlich unabhängig vom Willen oder Widerspruch des Opfers. 
 
2. Einschränkung: Antrags- oder Ermächtigungsdelikte
- reine Antrags- oder Ermächtigungsdelikte. 
- relativen Antragsdelikten auch ggf. Verfolgung wegen des besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses (Gerichtl. nicht überprüfbar!) des Strafverfahrens (ohne oder gegen den Willen des Verletzten) 
- Kriterien dafür in Nr. 234 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) 
 
3. Durchbrechung: Privatklagen, §§ 374, 376 StPO
 
 
Gegensatz dazu ist die Dispositionsmaxime des Zivilprozesses. 
 
Beachte: Neben dem Offizialprinzip gibt es gerade im Ermittlungsverfahren noch das Legaltitätsprinzip und das Akkusationsprinzip. 

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