StPO Kurs-U

Akkusationsprinzip, §§ 151, 155, 264

Ein gerichtliches Strafverfahren ist nur durch Erhebung einer wirksamen Anklage möglich. 
 
Dies hat eine doppelte Schutzfunktion gegenüber dem Verdächtigen: 
1. Durch den Anklagegrundsatz muss die Staatsanwaltschaft zunächst den hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage im Zwischenverfahren prüfen. Nicht ausreichende Vorwürfe werden rausgefiltert 
2. Die Anklage erfolgt durch einen anderen als das Gericht, nämlich die StA. Dies gekennzeichnet die Abkehr vom Inquisitionsprozess, in dem der Richter die Eröffnung der Hauptverhandlung mit der Verurteilung rechtfertigte.

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