StPO Kurs-U

Legalitätsprinzip

Verfolgungszwang: Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei Anhaltspunkten für eine Straftat zu ermitteln und bei hinreichendem Tatverdacht anzuklagen 
- vgl. § 152 II StPO
- arg.: Verfassungsrechtliche Absicherung durch Art. 3 I GG: Willkürverbot 
- arg.: Verfassungsrechtliche Pflicht auf effektive Strafverfolgung 
 
D.h. bei einem Anfangsverdacht (Kenntniserlangung der Strafverfolgungsorgane, z.B. durch Anzeige oder Strafantrag, § 158 StPO) muss die Staatsanwaltschaft einschreiten, § 152 II StPO
- Anfangsverdacht: Gemäß § 152 II StPO müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung die Begehung einer Straftat als möglich erscheinen lassen. 
 
Einschränkung: 
1. Privatklagedelikte, §§ 374, 376 
2. Einstellung gem. §§ 153 ff. 
 
Materiell abgesichert: § 258a StGB
Formell abgesichert: Klageerzwingsverfahren, §§ 172ff. StPO 

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