StPO Kurs-U

Grundsatz der Unmittelbarkeit gebietet?

Das Gericht darf aber nicht etwa Protokolle der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Vernehmungen benutzen, sondern ist nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§§ 244, 250, 261 StPO Inbegriff der Verhandlung) verpflichtet, alle Beweise noch einmal unmittelbar zu erheben, insbesondere die Zeugen zu vernehmen. Hieraus ergibt sich die charakteristische Zweistufigkeit der Beweisaufnahme im deutschen Strafverfahren
 
 
Den Vorrang des Personal- und Urkundenbeweises, § 250
 
-Ausnahme § 251, 253 ff. 
 
Beachte:
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verbietet nicht die Vernehmung von
Zeugen vom Hörensagen, dh von Zeugen über fremde Äußerungen. Darunter fallen zunächst einmal alle Personen, die zufällig fremde Äußerungen, die für den Beweis einer Straftat wichtig sind, gehört haben. 

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