StPO Kurs-U

Grundsatz des Strengbeweises gebietet?

Tatsachen für Schuld und Strafe dürfen nur in einer Beweisaufnahme nach Maßhabe der §§ 244, 257 a StPO ermittelt werden. Die dazu zur Verfügung stehenden Beweismittel sind in der StPO abschließend aufgezählt. 

Gesetzliche Beweismittel
sind
1. Zeugen (
§§ 48–71 StPO),
2. Sachverständige (§§ 72–85 StPO),
3. Augenschein (§§ 86–93 StPO) und
4. Urkunden (§§ 249–256 StPO).
(5. In einem weiteren Sinn auch Beschuldigte und Mitbeschuldigte (§ 243 Abs. 5 StPO)).
 
Dies folgt aus dem Grds., dass das Gericht seine Überzeugung aus dem "Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfen" muss. 

Beachte: Tatsachen, die nicht für die Schuld- oder Straffrage (sondern für prozessuale Fragen) relevant sind, kann das Gericht im Wege des Freibeweises klären. 

Diskussion