StPO Kurs-U

Was ist die Ausnahme vom Legalitätsprinzip?

Manchmal ist die (nach dem Legaltitätsprinzip gezwungene (arg. Art. 3 I GG)) Strafverfolgung inopportun:
Das Opportunitätsprinzip in seinen 4 Gestaltungen:

1. absolute Geringfügigkeit  -> § 153 Einstellung ohne Auflage 
 
2. relative Geringfügigkeit -> § 153a Einstellung unter Auflage 
 
3. Vorrangiger Staatl. Interessen 
a. § 153 d: politsche Taten 
b. § 153 e: Tätige Reue 
c. § 154: eine von mehreren prozessualen Taten ist Bagatelle 
d. § 154 a: Teil einer prozessualen Tat ist Bagatelle 
 
4. Privatklagedelikt, § 374 
 
Beachte: kein Klageerzwingunsgverfahren (als prozessuale Absicherung des Legalitätsprinzips) bei Einstellungen aufgrund des Opportunitätsprinzip
Vielmehr darf nur ein Klageerzwingungsverfahren eingreifen, wenn eine Einstellung basierend auf dem Legalitätsprinzip basiert (so § 172 Abs. 2 StPO - gg. Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht).

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