StPO Kurs-U

Ist eine Aussage verwertbar, wenn sie unter der Androhung von körperlicher Gewalt getätigt wurde?

Wird ein körperlicher Eingriff angedroht, so ist die dadurch gewonnene Aussage gem. § 136a Abs. 1, Abs. 3 S. 2 StPO nicht verwertbar. 

Dies gilt gem. § 69 Abs. 3 StPO auch für Zeugen, und gem. § 161a Abs. 1 S. 2 StPO auch, wenn die Zeugenvernehmung durch einen Staatsanwalt durchgeführt wird. 

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