ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Begründetheit: Verstoß gegen § 809 ZPO

  • § 809 regelt Vollstreckung in Gegenstände, die im Gewahrsam von Dritten; Pfändung nur dann zulässig, wenn Dritter einwilligt
  • Gewahrsam = unmittelbarer Besitz, wobei auch Mitgewahrsam des Dritten umfasst
  • Dritter muss sich mit Pfändung und Verwertung einverstanden erklären; idR liegt in Zustimmung zur Pfändung auch Einwilligung in Verwertung
  • erklärt Dritter seine Einwilligung kann er sich iRv §§ 766, 711 nicht mehr auf seinen Besitz stützen, jedoch auf sein Eigentum
  • bei erneuter Pfändung weiterer Gegenstände (sog. Anschlusspfändung, § 826 ZPO) muss Einwilligung erneut erteilt werden
  • Widerruf der Einwilligung nicht möglich, weil unwiderrufliche Prozesshandlung + Gläubigerschutz
  • Person als Organ der (Schuldner-)Gesellschaft hat Besitz
    • übt Organ für Gesellschaft oder für sich Gewahrsam aus?
    • nur im letzteren Fall könnte sich Organ auf § 809 berufen, weil es dann Dritter ist
    • maßgeblich objektive Umstände und nicht Wille des Organs
    • Organgewahrsam besteht idR an allen Gegenständen in Geschäftsräumen
  • Kollusives Zusammenwirken zwischen Schuldner und Drittem, um Vollstreckung zu vereiteln
    • hier fehlt es an Herausgabebereitschaft des Dritten
    • aber nach hM darf Gerichtsvollzieher gleichwohl pfänden, wenn Kollusion für Gerichtsvollzieher offensichtlich (Arg. § 242)
  • § 1362 BGB, § 739 ZPO: Gewahrsam des Dritten unbeachtlich, wenn dieser Ehegatte oder Lebenspartner iSd LPartG des Schuldners
    • sofern Eigentumsvermutung des § 1362 BGB greift, stellt § 739 ZPO zugunsten des Gläubigers bei beweglichen Gegenständen nämlich die unwiderlegliche Vermutung auf, dass Schuldner alleiniger Gewahrsamsinhaber ist, sodass Pfändung durch Gerichtsvollzieher möglich ist, ohne dass es auf eine Einwilligung ankommt
    • Vermutung des § 739 ZPO gilt nur nicht, wenn Voraussetzungen des § 1362 BGB nicht vorliegen
    • unerheblich ist es, wenn Eigentumsvermutung widerlegt wird (Wortlaut § 739; keine Überforderung des Gerichtsvollziehers)
    • § 739 ZPO gilt nach § 739 II auch für Lebenspartner iSd. §§ 1 ff. LPartG; § 739 ZPO ist nicht analogiefähig, so dass er nicht auf Partner einer neLG und auch nicht auf Verlobte angewendet werden kann

Diskussion