ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Begründetheit: Evidentes Dritteigentum

  • Eigentumseinwand des Dritten grds. keine taugliche Einwendung, weil Gerichtsvollzieher Eigentumsverhältnisse grds. nicht prüft
  • nach hM muss er aber evidentes Dritteigentum berücksichtigen (wird aber eng ausgelegt und in Klausuren im Ergebnis idR verneint)
  • Evidenz wird bejaht, wenn nach Lage der Dinge "vernünftigerweise kein Zweifel am Dritteigentum" bestehen kann
  • kann nur von dem betroffenen Gläubiger geltend gemacht werden und nicht vom Schuldner

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