ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Begründetheit: Verstoß gegen § 808 ZPO

  • nach § 808 II muss Pfandsiegel ausreichend angebracht werden
  • muss jedoch nicht sofort ins Auge springen; ausreichend, dass Außenstehende es erkennen bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt

Diskussion