ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Begründetheit: Verstoß gegen §§ 758 ff. ZPO 

  • unter Wohnung fallen auch Geschäftsräume und Betriebsgelände
  • Gläubiger hat grds. Anwesenheitsrecht bei Pfändung, gegen Schuldnerwillen iFd Wohnungsdurchsuchung wegen Art. 13 GG, nur wenn ihm Zutrittsrecht im Durchsuchungsbeschluss speziell gewährt wird
  • Durchsuchungsbeschluss entbehrlich, wenn Schuldner Einwilligung erteilt oder wenn Gefahr im Verzug; Einwilligung kann wegen Art. 13 GG widerrufen werden
  • gegen fehlerhafte Durchsuchungsanordnungen des Gerichts ist nur § 793 ZPO statthaft
  • Nachtpfändungsverbot nach § 758a IV ZPO ist wegen dessen Schutzzweck rügefähige Verfahrensvorschrift und hat nicht nur Ordnungsvorschriftencharakter
  • Verstoß gegen § 759 ZPO führt nicht zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme; diese Norm dient dem Schutz des Gerichtsvollziehers vor Verdächtigungen
  • Ehegatte hat als Mitgewahrsamsinhaber Durchsuchung nach § 758 III ZPO zu dulden

Diskussion