ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungserinnerung, § 766

Beschlusshinweise und Tenor

Beschlusshinweise
  • über Erinnerung wird in Beschlussform entschieden
  • In der Zwangsvollstreckungssache ...
  • Eiserne Reihenfolge im Rubrum: Gläubiger - Schuldner - Dritter (je nach dem, wer Erinnerung einlegt: "als Erinnerungsführer")
  • Gerichtsvollzieher erscheint nie im Rubrum
  • im Erinnerungsverfahren sind keine Gerichtskosten vorgesehen
  • kein Wort zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, weil Beschlüsse nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden
  • bei Erfolg der Schuldnererinnerung und Dritterinnerung setzt das Gericht die Vollziehung der Entscheidung bis Ablauf der Beschwerdefrist aus, analog § 570 II
 
Tenor
  • bei Scheitern
Die Erinnerung des Schuldners wird zurückgewiesen.
  • bei Erfolg des Schuldners
1. Auf die Erinnerung des Schuldners wird die am ... von dem Gerichtsvollzieher ... durchgeführte Zwangsvollstreckung in ... für unzulässig erklärt.
2. Die Vollziehung der Entscheidung wird bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt ...
  • bei Erinnerung gegen Erlass eines PfÜB:
1. Auf die Erinnerung des Schuldners wird der PfÜB des AG ... vom ..., AZ ..., aufgehoben. Der Antrag des Gläubigers auf Erlass des PfÜB wird zurückgewiesen.
2. Die Vollziehung der Entscheidung wird bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt ...
  • bei Erfolg des Gläubigers
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger am ... beantragte Pfändung des ... auszuführen.

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