ZwangsvollstreckungsR

Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO

  • in § 793 nur Statthaftigkeit geregelt: gegen Entscheidungen des Gerichts, nicht gegen Maßnahmen oder Anordnungen
  • in §§ 567 ff. restlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen geregelt
  • Entscheidung = wenn Gericht dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt und den Beschluss unter Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner getroffen hat oder wenn Antrag des Gläubigers abgewiesen wird
  • ist begründet, wenn angefochtene Entscheidung nicht rechtmäßig ist

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