ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

Interventionsrecht iSd § 771 ZPO

Inhaberschaft an Rechten aller Art
Pfändung einer schuldnerfremden Forderung; Und-Konto (+) / Oder-Konto (-); BesitzpfandR
 
Recht aus § 865 I, II iVm GrundpfandR
Pfändet GV entgegen § 865 I, II Gegenstand, der in Haftungsverband der Hypothek/Grundschuld fällt, können sich die GrundpfandR-Gläubiger (idR Banken) mit § 771 auf ihr GrundpfandR als InterventionsR berufen
 
Rechte aus InsO und AnfG 
gepfändeter Gegenstand, der vom Schuldner vor der Pfändung nach InsO/AnfG anfechtbar erlangt wurde
 
Schuldrechtliche Ansprüche
ausnahmsweise werden einige rein schuldrechtliche Positionen über § 771 geschützt, wenn sich Kläger gegen die ZVS in eine Sache wendet, die Gegenstand des schuldrechtlichen Anspruchs ist (Herausgabeansprüche: §§ 546, 581, 604, 667, 695 BGB)
 
Besitz 
berechtigter Besitz an beweglichen Sachen (+), weil berechtigter Besitz "eigentümliche Position"; Besitz an Grundstücken (-); Mitbesitz an Wohnung (-)
 
Eigentum und Treuhand
  • Alleineigentum, Miteigentum, Vorbehaltseigentum und Sicherungseigentum (+)
  • RevokationsR des Ehegatten nach §§ 1365, 1368 BGB (+)
    • § 1365 BGB kann auch bei Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG iRe Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach §§ 741 ff., 749 BGB klausurrelevant sein; Teilungsversteigerung ist der ZVS gleichgestellt
    • Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG kann auch Rolle spielen bei Miterbengemeinschaft:  jeder Miterbe hat Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 I BGB (Thomas/Putzo, § 771, Rn. 16); Haupteinwand gegen Teilungsversteigerung ist oft 242 BGB
  • Eigentumsvorbehalt (+)
    • Vollstreckungsgläubiger kann aber auch das AWR des Vorbehaltskäufers im Wege der Forderungspfändung pfänden und nach § 267 BGB den Restkaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer zahlen (Theorie der Doppelpfändung)
    • auch AWR ist als "wesensgleiches Minus" zum Volleigentum ein InterventionsR
  • Sicherungseigentum (+); § 805 ZPO ist nicht rechtsschutzbessere Klage, weil Sicherungseigentum mehr als nur besitzloses PfandR und Vergleich mit InsO nicht geeignet, weil unterschiedliche Zweckrichtungen (in Begründetheit prüfen wegen Gewichtung)
 
 
Leasing (+), weil Leasinggeber sich auf seinen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch als auch auf sein Eigentum berufen kann

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