ZwangsvollstreckungsR

Drittwiderspruchsklage, § 771

Keine Einwendungen des Beklagten

A. Angriff gegen das InterventionsR
  • oft gibt es Beweisaufnahme darüber, ob Sicherungsübereignung tatsächlich stattgefunden hat
  • Beklagte erhebt typischerweise folgende Einwände: Übereignung 
    • sei sittenwidrig, insb. wegen § 138 I BGB
    • sei nicht bestimmt genug
    • sei ein Scheingeschäft, § 117 BGB 
    • verstoße gegen Gesetz, § 134 BGB
  • Beweislast bei Beklagten: Einwand von § 117 BGB scheitert deshalb oft daran, dass Beklagter die mangelnde Ernstlichkeit des Eigentumsübergangs nicht erbringen kann
 
B. § 242 BGB
  • Verstoß gegen Treu und Glauben greift immer dann, wenn die Geltendmachung des InterventionsR missbräuchlich ist; wichtigste Fallgruppen:
  • Mithaftung des Klägers (persönlich haftender Gesellschafter, selbstschuldnerischer Bürge oder Gesamtschuldner)
  • Vollstreckungsgläubiger hat vorrangiges PfandR
  • Anfechtungseinrede nach § 9 AnfG: Beklagter trägt vor, dass Kläger nach §§ 2 ff. AnfG den Interventionsgegenstand anfechtbar erlangt habe, er deshalb die ZVS dulden müsse und seine Klage daher rechtsmissbräuchlich sei
  • kein Fall von § 242, wenn Vollstreckungsgläubiger Ansprüche auf Schadensersatz oÄ gegen Kläger zustehen: bloßes Bestehen von Gegenansprüchen macht das Berufen auf ein InterventionsR nicht rechtsmissbräuchlich
  • reine wirtschaftliche Identität von Vollstreckungsschuldner und Kläger reicht nicht aus (beide Gesellschaften gehören denselben Gesellschaftern oder es liegt eine Ein-Mann-GmbH vor)
  • Tatsache, dass bei Sicherungsübereignung der Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist, rechtfertigt § 242 nicht 
  • § 242 greift, wenn bei Klage des Sicherungsnehmers die gesicherte Forderung bereits erfüllt ist und er sich daher nur noch auf seine formale Position als Eigentümer beruft

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