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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
⇒ Gläubiger (Kläger) pfändet Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Beklagter)
⇒ Kläger hat gegen Beklagten SchE-Anspruch aus § 840 II 2 ZPO
Zulässigkeit
I. Zuständigkeit: richtet sich nach der im hypothetischen Prozess zwischen Schuldner und Drittschuldner (§§ 12 ff. ZPO / §§ 23, 71 GVG)
II. Prozessführungsbefugnis:
Gläubiger macht fremdes Recht im eigenen Namen geltend
Behauptung, dass Kläger aufgrund des PfüB eigene Einziehungsberechtigung hat, reicht aus
III. Streitverkündung, § 841 ZPO: Fehlen lässt Klage nicht unzulässig werden, weil diese Norm nur Schuldner schützt (höchstens SchE-Pflicht)
IV. Rechtsschutzbedürfnis
leistet Drittschuldner nicht nach Ablauf der Erklärungsfrist gemäß § 840 ZPO, kann Gläubiger Einziehungsklage erheben
entfällt, wenn Schuldner bereits Titel hat gegen Beklagten, da Titelumschreibung nach § 727 ZPO vorgeht
Begründetheit
I. Einziehungsberechtigung, §§ 836 I, 835?
nicht nichtiger PfüB nach §§ 829, 835, 836?
Zustellung nach §§ 835 III, 829 II, III
Bestimmtheit des PfüB (Putzo, § 829, Rn. 7)
Arrestatorium, § 829 I 1
§§ 851, 852 prüfen
II. Bestehen der Forderung
III. keine Einwendungen des Beklagten, §§ 404, 406 f. BGB analog
Einwendungen gegen titulierten Anspruch scheiden aus
Einwendungen gegen gepfändete Forderung
Aufrechnung des Beklagten gegen den Schuldner nach Pfändung mit eigenem Anspruch analog § 406 iVm § 392 BGB, wobei Erklärung ggü. Kläger erfolgen muss
Aufrechnung des Beklagten gegen den Kläger, §§ 392, 404 ff. BGB
Missbrauchseinwand nach § 242 BGB, dass Beklagter bei Verurteilung eine weitere Inanspruchnahme durch Schuldner befürchten muss, verfängt nicht, weil Zahlung des Beklagten schuldbefreiend wirken, §§ 829, 835, 836
⇒ Gläubiger (Kläger) pfändet Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Beklagter)
⇒ Kläger hat gegen Beklagten SchE-Anspruch aus § 840 II 2 ZPO
Zulässigkeit
I. Zuständigkeit: richtet sich nach der im hypothetischen Prozess zwischen Schuldner und Drittschuldner (§§ 12 ff. ZPO / §§ 23, 71 GVG)
II. Prozessführungsbefugnis:
Gläubiger macht fremdes Recht im eigenen Namen geltend
Behauptung, dass Kläger aufgrund des PfüB eigene Einziehungsberechtigung hat, reicht aus
III. Streitverkündung, § 841 ZPO: Fehlen lässt Klage nicht unzulässig werden, weil diese Norm nur Schuldner schützt (höchstens SchE-Pflicht)
IV. Rechtsschutzbedürfnis
leistet Drittschuldner nicht nach Ablauf der Erklärungsfrist gemäß § 840 ZPO, kann Gläubiger Einziehungsklage erheben
entfällt, wenn Schuldner bereits Titel hat gegen Beklagten, da Titelumschreibung nach § 727 ZPO vorgeht
Begründetheit
I. Einziehungsberechtigung, §§ 836 I, 835?
nicht nichtiger PfüB nach §§ 829, 835, 836?
Zustellung nach §§ 835 III, 829 II, III
Bestimmtheit des PfüB (Putzo, § 829, Rn. 7)
Arrestatorium, § 829 I 1
§§ 851, 852 prüfen
II. Bestehen der Forderung
III. keine Einwendungen des Beklagten, §§ 404, 406 f. BGB analog
Einwendungen gegen titulierten Anspruch scheiden aus
Einwendungen gegen gepfändete Forderung
Aufrechnung des Beklagten gegen den Schuldner nach Pfändung mit eigenem Anspruch analog § 406 iVm § 392 BGB, wobei Erklärung ggü. Kläger erfolgen muss
Aufrechnung des Beklagten gegen den Kläger, §§ 392, 404 ff. BGB
Missbrauchseinwand nach § 242 BGB, dass Beklagter bei Verurteilung eine weitere Inanspruchnahme durch Schuldner befürchten muss, verfängt nicht, weil Zahlung des Beklagten schuldbefreiend wirken, §§ 829, 835, 836
⇒ Gläubiger (Kläger) pfändet Forderung des Schuldners gegen denDrittschuldner (Beklagter) ⇒ Kläger hat gegen Beklagten SchE-Anspruch aus § 840 II 2 ZPO Zulässigkeit I. Zuständigkeit: richtet sich nach der im hypothetischen Prozess zwischen Schuldner und Drittschuldner (§§ 12 ff. ZPO / §§ 23, 71 GVG) II. Prozessführungsbefugnis: Gläubiger macht fremdes Recht im eigenen Namen geltend Behauptung, dass Kläger aufgrund des PfüB eigene Einziehungsberechtigung hat, reicht aus III. Streitverkündung, § 841 ZPO: Fehlen lässt Klage nicht unzulässig werden, weil diese Norm nurSchuldner schützt (höchstens SchE-Pflicht) IV. Rechtsschutzbedürfnis leistet Drittschuldnernicht nach Ablauf der Erklärungsfrist gemäß§ 840 ZPO, kannGläubiger Einziehungsklage erheben entfällt, wenn Schuldner bereits Titel hat gegen Beklagten, da Titelumschreibung nach § 727 ZPO vorgeht Begründetheit I. Einziehungsberechtigung,§§ 836 I, 835? nicht nichtigerPfüB nach §§ 829, 835, 836? Zustellung nach §§ 835 III, 829 II, III Bestimmtheit des PfüB (Putzo, § 829, Rn. 7) Arrestatorium, § 829 I 1 §§ 851, 852 prüfen II. Bestehen der Forderung III. keine Einwendungen des Beklagten,§§ 404, 406 f. BGB analog Einwendungen gegen titulierten Anspruchscheiden aus Einwendungen gegen gepfändete Forderung Aufrechnung des Beklagtengegen den Schuldner nach Pfändung mit eigenem Anspruch analog § 406 iVm § 392 BGB, wobei Erklärung ggü. Kläger erfolgen muss Aufrechnung des Beklagten gegen den Kläger, §§ 392, 404 ff. BGB Missbrauchseinwand nach § 242 BGB, dass Beklagter bei Verurteilung eine weitere Inanspruchnahme durch Schuldner befürchten muss, verfängt nicht, weil Zahlung des Beklagten schuldbefreiend wirken, §§ 829, 835, 836
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.