ZwangsvollstreckungsR

Einziehungsklage

Schema Einziehungsklage / Drittschuldnerklage

⇒ Gläubiger (Kläger) pfändet Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (Beklagter)
⇒ Kläger hat gegen Beklagten SchE-Anspruch aus § 840 II 2 ZPO
 
Zulässigkeit
I. Zuständigkeit: richtet sich nach der im hypothetischen Prozess zwischen Schuldner und Drittschuldner (§§ 12 ff. ZPO / §§ 23, 71 GVG)
II. Prozessführungsbefugnis:
  • Gläubiger macht fremdes Recht im eigenen Namen geltend
  • Behauptung, dass Kläger aufgrund des PfüB eigene Einziehungsberechtigung hat, reicht aus
III. Streitverkündung, § 841 ZPO: Fehlen lässt Klage nicht unzulässig werden, weil diese Norm nur Schuldner schützt (höchstens SchE-Pflicht)
IV. Rechtsschutzbedürfnis
  • leistet Drittschuldner nicht nach Ablauf der Erklärungsfrist gemäß § 840 ZPO, kann Gläubiger Einziehungsklage erheben
  • entfällt, wenn Schuldner bereits Titel hat gegen Beklagten, da Titelumschreibung nach § 727 ZPO vorgeht 
 
Begründetheit
I. Einziehungsberechtigung, §§ 836 I, 835?
  • nicht nichtiger PfüB nach §§ 829, 835, 836?
    • Zustellung nach §§ 835 III, 829 II, III
    • Bestimmtheit des PfüB (Putzo, § 829, Rn. 7)
    • Arrestatorium, § 829 I 1
    • §§ 851, 852 prüfen
II. Bestehen der Forderung
III. keine Einwendungen des Beklagten, §§ 404, 406 f. BGB analog
  • Einwendungen gegen titulierten Anspruch scheiden aus
  • Einwendungen gegen gepfändete Forderung
    • Aufrechnung des Beklagten gegen den Schuldner nach Pfändung mit eigenem Anspruch analog § 406 iVm § 392 BGB, wobei Erklärung ggü. Kläger erfolgen muss
    • Aufrechnung des Beklagten gegen den Kläger, §§ 392, 404 ff. BGB
  • Missbrauchseinwand nach § 242 BGB, dass Beklagter bei Verurteilung eine weitere Inanspruchnahme durch Schuldner befürchten muss, verfängt nicht, weil Zahlung des Beklagten schuldbefreiend wirken, §§ 829, 835, 836

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