Akkusationsprinzip
→ Anklagegrundsatz

= gerichtliche Untersuchung durch die Erhebung öffentlicher Anklage bedingt
→ §§ 151, 155, 264 StPO
 
  • Funktion der Anklage, den Prozessstoff zu begrenzen
  • Strafvorwürfe außerhalb der angeklagten Tat dürfen nicht o.W. zum Prozessstoff gemacht werden
→ nur Möglichkeit einer Nachtragsanklage, § 266 StPO

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