Wie ist ein Rechtsmittelverzicht zu beurteilen?

P: gem. § 302 StPO keine Rechtsmittelbefugnis mehr

→ unwirksam, wenn rw. zustande gekommen

  • Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze
  • Verständigungsgespräche zwischen Gericht und Angeklagtem, § 302 I S. 2 StPO

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