Welche Folgen hat der Grundsatz "ne bis in idem"?

  • nachträglich Strafschärfung ist nicht möglich
  • in Art. 103 III GG enthaltene Gebot der Einmaligkeit der Strafverfolgung enthält Sperrwirkung für erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat
 
→ Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Verurteilten nur unter engen Voraussetzungen des § 362 StPO möglich

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