Voraussetzungen einer vorläufigen Festnahme durch Strafverfolgungsorgane, § 127 II StPO

I. Befugnis
StA und alle Polizeibeamten (= Strafverfolgungsorgane)
 
II. Voraussetzungen des Haftbefehls
gem. § 112 I 1, 2 StPO zulässig, wenn dringender Tatverdacht + Haftgrund + VHM
 
1. dringender Tatverdacht, § 112 I StPO
= nach dem Stand der Ermittlungen besteht große Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer der Tat ist
 
2. Haftgrund, § 112 II, III StPO

→ v.a. Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr

III. Gefahr im Verzug
= wenn der Untersuchungszweck bzw. die Festnahme insgesamt gefährdet wäre, wenn bis zu einer richterlichen Entscheidung gem. § 112 StPO gewartet werden würde
 
IV. Verhältnismäßigkeit
nur KV gedeckt, die natürliche Folge etwa bei der Festnahme erforderlichen festen Zupackens ist (blauer Fleck)

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