Können sich auch Polizisten auf die Befugnis zur vorläufigen Festnahme aus § 127 I StPO ("jedermann") berufen?

  • Dagegen könnte sprechen, dass es sonst zu einer Umgehung der Voraussetzungen des § 127 II StPO kommen könnte.
  • Allerdings deutet die Formulierung "auch dann" in § 127 II StPO auf eine Befugnis aus Abs. 1 hin.
  • Zudem erschließt sich nicht, warum Polizisten schlechter stehen sollten als andere Bürger.

Diskussion