Was meint "auf frischer Tat" betroffen oder verfolgt in § 127 I StPO?

e.A.: tatsächlich begangene Tat
  • schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit, da „jedermann“ befugt, erfordert Vorliegen eines objektiven Grundes
→ unschuldig Festgehaltener muss sich durch Notwehr wehren können
  • Umkehrschluss zu § 127 II StPO, der bei Strafverfolgungsbeamten einen dringenden Tatverdacht ausreichen lässt
  • Strafbarkeit des gutgläubig Festnehmenden scheidet auch so wegen eines ETBI aus, hier nur Fahrlässigkeit möglich, wobei es u.U. an einer Sorgfaltspflcihtverletzung fehlt
 
BGH: dringender Tatverdacht ausreichend
ausreichend, wenn sich dem besonnenen, vernünftigen Festnehmenden eine Straftat aufdrängt
  • Notwendigkeit, schnell zu handeln
  • Zweck der Norm, zu zivilcouragierten Handeln aufzufordern, wäre gefährdet, wenn Gefahr besteht, sich strafbar zu machen
  • Verfahrensnorm kann nicht materiell Täterschaft voraussetzen, wenn diese erst im nachfolgenden Prozess festgestellt wird

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