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Teil 9 (Schadenersatzrecht)

Voraussetzungen Drittschadensliquidation

  • Gläubiger hat keinen Schaden
  • Dritter
    • Hat einen Schaden,
    • Aber keinen eigenen Anspruch gegen den Schuldner
  • Schadensverlagerung aus Sicht des Schuldners zufällig
    • Schadensverlagerung durch obligatorische Entlastung, zB § 447
    • Obhutsfälle (P): Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
    • Mittelbare Stellvertretung -> handeln in eigenem Namen auf fremde Rechnung, Geltung entsprechend für fremdnützige Treuhandverhältnisse

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